Mietbedingungen

  1. Mit Beginn des Einsatzes übernimmt der Mieter die Leitung; er trägt auch die volle Verantwortung für den Einsatz. Unser Personal richtet sich ausschließlich nach den vorher vereinbarten, unmissverständlichen Zeichen und Anordnungen des Auftraggebers.
  2. An unsere Maschine können nur diejenigen Anforderungen gestellt werden, die nach Bedienungs- und Werkvorschriften erlaubt sind. ( Tragkraft, Auslegerlänge usw.)
  3. Der Kranführer hat das Recht, Anweisungen nicht auszuführen, wenn für Personen, Transportgut, Kranwagen oder anderen Gegenstände Gefahr besteht.
  4. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten unterschriebenen Arbeitsberichte. Soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise der z.Z. gültigen Preisliste.
  5. Witterungsbedingte Abbestellungen sind nur bei wetterabhängigen Arbeiten kostenlos, sofern sie spätestens bis 6.30Uhr des Einsatztages erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits zur Einsatzstelle unterwegs wird die jeweilige Mindestmietzeit und Anfahrt berechnet. Diese beträgt generell 1 Stunde.
  6. Auftragszeitänderungen sind rechtzeitig anzumelden. Bei Auftragszeitkürzungen (Mietdauer ab 1 Tag) behält sich der Vermieter vor mindestens 50% der ursprünglichen Mietdauer zu verrechnen.
  7. Bei jeder Abstellung ist die für das jeweilige Gerät festgelegte Mindestmietzeit (1 Std) fällig. Am Einsatzort geht das „Schlechtwetterrisiko“ zu Lasten des Mieters.
  8. Der Mieter verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zur Einsatzstelle möglich ist. Die Absicherung der Einsatzstelle ist Sache des Mieters. Eventuelle Genehmigungen hat der Mieter einzuholen. Für Flurschäden durch Aufstellen, Befahren mit dem Gerät übernimmt der Vermieter keine Haftung. Absperrmaßnahmen, Einholung von behördlichen Bewilligungen bzw. Bescheiden werden vom Mieter übernommen. Der Vermieter haftet jedoch nicht für Befolgung der Maßnahmen sowie daraus resultierenden Schäden durch Dritte.
  9. Bei nicht pünktlichem Einsatz des Arbeitsgerätes, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsgerät trotz Funktionsprüfung während des Einsatzes ausfällt. Für Schäden die mittelbar und unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Arbeitsgerätes verursacht werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Fällt ein Kran infolge eines Defektes aus, wird die Zeit des Ausfalls nicht berechnet. Die Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges können wir nicht übernehmen.
  10. Die mit dem Kran zu transportierenden Güter sind grundsätzlich für die Höchstsumme von 25.000,00€ versichert. Eine höhere Versicherung kann nur durch den Mieter erfolgen.
  11. Die Mietzeit beginnt am Einsatzort der Maschine, mehrmalige An- Abfahrten der Maschine oder des Bedienpersonals werden gesondert abgerechnet.
  12. Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb 10 Tage ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung. Bei Überschreiten des Zahlungstermins über 30 Tage werden Verzugszinsen berechnet.
  13. Sollten irgendeine Bedingung der Mietvereinbarungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt.
  14. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters (Lennestadt) ausdrücklich vereinbart.

Die Mietbedingungen können Sie nachfolgend auch als PDF herunterladen*:

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